Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder

Ab dem 1. Juli 2023 gelten für Eltern unterschiedliche Beitragssätze in der Pflegeversicherung, je nachdem, wie viele Kinder sie haben. Je nach Anzahl der Kinder, ändert sich der Beitragssatz für die Pflegeversicherung. Zu der Anzahl der Kinder gehören auch bereits verstorbene Kinder. Sie werden bis zu ihrem eigentlichen 25. Lebensjahr mit angerechnet.

Die Voraussetzung dafür ist die sog. Elterneigenschaft, die sich u.a. aus der Lebendgeburt des Kindes ergibt. In unserem Betreuungsgebiet bedeutet es, dass alle Kinder, die eine Geburts- und eine Sterbeurkunde haben, hier die sog. Elterneigenschaft nach sich ziehen. Es spielt keine Rolle, wie lange die Kinder gelebt haben – auch, wenn es nur Minuten waren.

Die Elterneigenschaft gilt automatisch für die Mutter, die das Kind lebend geboren hat, und für den Vater, der zum Zeitpunkt der Geburt gesetzlich als Vater angesehen wird. Bei nicht verheirateten Paaren kann auch im Nachgang mit einer Vaterschaftserkennung diese Elterneigenschaft für den Vater noch erlangt werden.

Bei gleichgeschlechtlichen Paaren wird die Elterneigenschaft nur für die andere Mama anerkannt, wenn noch eine rechtmäßige Adoption stattfinden konnte.

Der Nachweis ist i.d.R. dem Arbeitgeber zu erbringen, der die Anzahl der Kinder dann in der Lohnabrechnung berücksichtigt und an die Sozialversicherungen weitermeldet. Die Beitragssenkung gilt für beide Elternteile.

 

Quelle 2023:

Bundesministerium für Gesundheit

Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen