Kein Herzschlag bis zur Woche 12


Als frühe Fehlgeburt bezeichnet man im fachlichen Kontext Kinder, die bis zur 12. Schwangerschaftswoche im Bauch der Mama sterben oder ohne Lebenszeichen zur Welt kommen.

 

Vermutlich hat Ihr Gynäkologe bei einer Untersuchung festgestellt, dass das Herz Ihres Kindes nicht mehr schlägt.

Sie fragen sich jetzt vielleicht, warum das gerade Ihnen passiert – warum gerade Ihr Kind nicht mehr lebt.

In den meisten Fällen gibt es dafür keine wirkliche Erklärung. Es passiert einfach. Auf jeden Fall ist es nicht Ihre Schuld, dass das Herz Ihres Kindes nicht mehr schlägt.

 

Die ersten Symptome der Fehlgeburt sind i.d.R. Blutungen, Schmerzen bzw. Wehen und/oder der Abgang von Fruchtwasser.

 

In der Regel wird in Deutschland bei einer Fehlgeburt routinemäßig eine sog. "Ausschabung" - fachlich auch Abrasio oder Kürettage genannt - gemacht. Dies stellt einen kleinen chirurgischen Eingriff dar, bei dem vaginal Ihr verstorbenes Kind sowie die Gebärmutterschleimhaut und Plazenta aus der Gebärmutter entnommen werden. Dieses ist jedoch in der Regel medizinisch nicht unbedingt notwendig. Sie dürfen Ihr Kind auch selbst zur Welt bringen. Diese sog. "Kleine Geburt" sollte in regelmäßigen Abständen medizinisch überwacht werden und kann auf Wunsch auch in einer Klinik erfolgen. Sie können dazu entweder abwarten, bis diese "Kleine Geburt" von alleine stattfindet, denn irgendwann versteht Ihr Körper, dass das Baby in Ihrem Bauch verstorben ist. Sie können aber auch von Ihrer Gynäkologin Medikamente bekommen, die den Geburtsvorgang anstoßen.

Befragen Sie dazu jederzeit Ihre Gynäkologin oder Hebamme. Sollten Sie dort keine Möglichkeit finden, wenden Sie sich gerne an uns.

 

Nicht selten erleben die Mütter die Geburt ihres kleinen verstorbenen Babys zuhause und das Kind wird in der Toilette weggespült. Das kann für viele Frauen sehr traumatisch sein und sie fühlen sich „doppelt“ schuldig.

Wenn Sie wissen, dass Ihnen diese kleine Geburt bevorsteht, können Sie Vorsorge treffen, indem Sie sich ein Sieb und eine kleine Tupperschale neben die Toilette stellen und damit alles auffangen.

 


Begleitung durch eine Hebamme

 

Sie haben als Mutter auch bei einer Fehlgeburt Anspruch auf Hebammenleistungen, die diese mit der Krankenkasse abrechnen kann. Oftmals denken die betroffenen Frauen, dass es ja jetzt keinen Sinn mehr macht. Die Hebamme kümmert sich sowohl um Ihre körperlichen Belange als auch um Ihre psychische Situation und begleitet Sie einfühlsam auf diesem besonderen Weg.

 

Begleitung durch Hebammen finden Sie auch in unserem Netzwerk. Sollten Sie dort nicht fündig werden, wenden Sie sich bitte direkt an uns und wir helfen Ihnen weiter.

 


Mutterschutz

 

Nach einer frühen Fehlgeburt besteht weder Anspruch auf den sog. Mutterschutz noch auf die Zahlung von Mutterschaftsgeld. Die Mutter kann jedoch, wenn nötig, vom Arzt mit der entsprechenden Begründung arbeitsunfähig geschrieben werden. Dies erfolgt in der Regel durch den/die GynäkologIn zunächst für zwei Wochen und kann dann von dem/der HausärztIn – auch unter Hinzuziehung weiterer FachärztInnen, z.B. eines/einer PsychiaterIn bei anhaltender Trauer, entsprechend verlängert werden. Dann greifen die Regeln für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (6 Wochen) und danach Krankengeld (§3 EntgFG – Entgeldfortzahlungsgesetz).

 


Bestattung

 

Das Bestattungsrecht ist Landesrecht, d.h., in jedem Bundesland gibt es unterschiedliche Regelungen.

 

Grundsätzlich ist zu sagen, dass in allen Bundesländern ein Bestattungsrecht für Kinder, die als Fehlgeburt bezeichnet werden, besteht. Eine Ausnahme ist Bremen – dort gibt es dieses erst ab der 12. Schwangerschaftswoche. Allerdings ist es mit einer Ausnahmegenehmigung, die jeder stellen kann, auch früher möglich.

 

Zudem gibt es für Kinder, die als Fehlgeburten bezeichnet werden, im Grunde in keinem der Bundesländer – außer NRW und Bayern – eine elterliche Bestattungspflicht. In der Regel besteht aber eine Bestattungspflicht seitens der Klinik.

 

Sie haben die Möglichkeit, zwischen einer Gemeinschaftsbestattung und einer individuellen Bestattung zu wählen. Die Gemeinschaftsbestattung wird in der Regel vom Krankenhaus in einem Turnus von 1x jährlich bis 1x monatlich durchgeführt. Diese Gemeinschaftsbestattungen sind üblicherweise kostenfrei für die Eltern.

 

Bei Gemeinschaftsbestattungen ist zu beachten, dass i.d.R. keine persönlichen Gegenstände an der Grabstelle abgelegt werden können. Zudem kann keine individuelle Abschiednahme mehr erfolgen, welches für viele Familien aber enorm wichtig ist. Auch erscheint der Name Ihres Kindes nicht auf dem Grabstein/der Inschrift.

 

Ihr Krankenhaus wird Sie über das jeweilige Angebot informieren. Sprechen Sie das Personal gerne darauf an!

 

 

Bei der individuellen Bestattung gibt es Wahlmöglichkeiten zwischen

 

  • Erd- oder Feuerbestattung
  • Beisetzung in einem bereits bestehenden Familiengrab oder eigene Grabstätte

 

Eine eigene Beisetzung und ein persönliches Grab haben viele Vorteile für den lebenslangen Trauerprozess.

Ihr Bestatter wird Sie zu all Ihren Möglichkeiten ausführlich beraten. Bestatter finden Sie u.a. in unseren Netzwerk.

Gerne dürfen Sie sich auch jederzeit an uns für eine wertungsfreie und kostenfreie Beratung wenden.


Beurkundung einer Fehlgeburt

 

Laut § 31, 3 PStV (Personenstandsverordnung) handelt es sich um eine Fehlgeburt, wenn das Kind bei der  Geburt keine Lebenszeichen zeigt und unter 500g wiegt oder die 24. Schwangerschaftswoche (23+0) nicht erreicht hat. Diese Kinder werden nicht beurkundet.

 

ABER:

 

Die Neuregelung in § 31 der Personenstandsverordnung gibt Eltern von Kindern, die mit einem Gewicht von weniger als 500 Gramm oder vor der 24. Schwangerschaftswoche tot zur Welt kommen, die Möglichkeit, ihr Kind beim Standesamt dauerhaft dokumentieren zu lassen und ihm/ihr damit auch offiziell eine Existenz geben.

 

· Das Gesetz ist am 15.05.2013 in Kraft getreten.

 

· Alle Eltern haben das Recht, ihr Kind eintragen zu lassen (kann auch nur von einem Elternteil angezeigt werden).

 

· Es handelt sich um eine urkundenähnliche Bescheinigung, aus der keinerlei Recht auf Mutterschutz oder sonstige Leistungen erwächst.

 

Eltern, die einen Nachweis über ihre Fehlgeburt/Abort/Ausschabung haben, können diese Bescheinigung auch nachträglich beantragen. Sie ist nicht von der Schwangerschaftsdauer oder dem Gewicht des verstorbenen Kindes abhängig und gilt auch für Eltern, deren "Sternenkind" bereits vor dem Inkrafttreten dieser Regelung nicht lebend zur Welt gekommen ist und ist zeitlich nicht begrenzt.

 

Dafür wird der Personalausweis der beantragenden Person und entweder eine Bescheinigung vom Arzt über die Fehlgeburt oder der Mutterpass (i.d.R. erst nach der 12. Schwangerschaftswoche vorhanden) benötigt. Die Kosten dafür betragen ca. 10 Euro – es gibt aber auch Standesämter, die das Formular kostenfrei ausstellen.

 

In der Regel ist es ratsam, zunächst beim zuständigen Standesamt anzurufen und den Wunsch zu äußern, dass man eine solche Bescheinigung ausgestellt haben möchte. So kann man im vorhinein ausloten, welche Papiere genau benötigt werden und oftmals haben die Standesämter die Bescheinigung dann schon fertig ausgestellt zur Abholung bereit, wenn man dort hingeht.


Kindergeld und Elterngeld (Elternzeit)

 

Nach einer sog. frühen Fehlgeburt haben Sie weder Anspruch auf Kindergeld oder Elterngeld. Auch eine Elternzeit ist nicht möglich.


Fordern Sie gerne unser kostenfreies "Erste-Hilfe-Päckchen" an.