Neugeborenentod

Frühgeburt

 

Eine Schwangerschaft dauert in der Regel 40 Wochen (280 Tage). Alle Kinder, die vor Vollendung der 37. Woche geboren werden, werden als frühgeboren bezeichnet. Als Ursache dafür gibt es unzählige Möglichkeiten.

 

Frühgeborene Kinder können ganz ohne Komplikationen zur Welt kommen. Oftmals aber sind sie noch nicht ausgereift, müssen in den Brutkasten und nachreifen. In besonders frühen Stadien hängt das Leben dieser Kinder oftmals am seidenen Faden.

 

Für die Eltern ist das eine unglaublich belastende Situation, in der Angst und Hoffnung die ausgeprägtesten Emotionen sind. Der Tod eines frühgeborenen Kindes kann trotz aller Maßnahmen im Krankenhaus und der ständigen Überwachung ganz plötzlich eintreten.


Tod nach der Geburt

 

Auch bei sog. reif geborenen Kindern können nach der Geburt Komplikationen auftauchen (zB. Infektionen, Sauerstoffmangel, Organerkrankungen und vieles mehr), die dann zum Tod des Kindes führen.


Mutterschutz

 

Stirbt das Kind noch während der Mutterschutzfrist, steht der Mutter trotzdem der gesamte Mutterschutz
einschließlich Mutterschaftsgeld zu.

Nach §6 MuSchG und Ausführung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) im „Leitfaden zum Mutterschutz“ vom Mai 2020 stehen den Müttern bis zu 18 Wochen Mutterschutz zu. Dieser setzt sich wie folgt zusammen:

 

  • 8 Wochen nach der Entbindung
  • 4 Wochen zusätzlich bei entsprechender Früh- oder Mehrlingsgeburt (zwischen 500-2500g), die vom Krankenhaus bescheinigt werden muss.
  • bis zu 6 Wochen von der Schutzfrist vor der Geburt, die nicht an Anspruch genommen werden konnte.

 

Sind diese 18 Wochen nicht ausreichend, kann der Mutter von dem/der ÄrztIn mit der entsprechenden Begründung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt werden.

Dies erfolgt in der Regel auch unter Hinzuziehung weiterer FachärztInnen, z.B. eines/einer PsychiaterIn bei anhaltender Trauer. Dann greifen die Regeln für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (6 Wochen) und danach

Krankengeld (§3 EntgFG – Entgeldfortzahlungsgesetz).

 

Es besteht bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ein Kündigungsschutz (§9 MuSchG).

 

Den Leitfaden für den Mutterschutz können Sie hier herunterladen.

 


Bestattung

 

Für Ihr Kind gilt zu jeder Zeit eine elterliche Bestattungspflicht. Es gibt  Wahlmöglichkeiten zwischen

 

  • Erd- oder Feuerbestattung
  • Beigabe in einem bereits bestehenden Familiengrab oder eigene Grabstätte

 

Kosten

 

Es fallen i.d.R. folgende Kosten an für


» Überführung vom Krankenhaus zum Bestatter, von dort zum Krematorium und zurück und vom Bestatter zum Beisetzungsort
» Versorgung des Kindes und Einsargen
» Behördengänge
» Sarg und/oder Urne
» Aufbahrung
» Kühlung
» Anmietung der Trauerhalle/Kapelle
» Trauerfeier
» Trauerredner und Musik
» Blumenschmuck
» Friedhofsgebühren für das Öffnen und Schließen des Grabes
» Miete für das Grab

 

 

Ihr Bestatter wird Sie zu alle Ihren Möglichkeiten ausführlich beraten. Bestatter finden Sie u.a. in unseren Netzwerk.

Gerne dürfen Sie sich auch jederzeit bei uns für eine ausführliche und kostenfreie Beratung melden.


Beurkundung

 

Die Geburt Ihres Kindes wurde mit einer Geburtsurkunde beurkundet. Stirbt Ihr Kind nun, wird vom Standesamt eine Sterbeurkunde ausgestellt.

 

Für die Ausstellung der Sterbeurkunde wird ein Ausweisdokument, die Geburtsurkunde sowie eine Bescheinigung über den Tod des Kindes benötigt.

 

Oftmals wird dieses bereits durch das Krankenhaus erledigt oder man kann es durch den, mit einer Vollmacht der Eltern ausgestatteten, Bestatter erledigen lassen.

 


Kindergeld


Ein Anspruch auf Kindergeld besteht immer für jeden begonnen Monat, in dem das Kind gelebt hat.


Elterngeld


Ein Anspruch auf Elterngeld besteht grundsätzlich nur, wenn dieses für mindestens zwei Monate gezahlt werden kann. Ist dies der Fall, endet der Anspruch auf Elterngeld drei Wochen nach dem Tod des Kindes.


Fordern Sie gerne unser kostenfreies "Erste-Hilfe-Päckchen" an.